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Die Universität Paderborn bietet unterschiedliche Video- und Webkonferenzsysteme an, die sich hinsichtlich der Funktionalität und der möglichen Gruppengröße unterscheiden. | Die Universität Paderborn bietet unterschiedliche Video- und Webkonferenzsysteme an, die sich hinsichtlich der Funktionalität und der möglichen Gruppengröße unterscheiden. | ||
− | Einen Überblick gibt die folgende Tabelle. | + | Einen Überblick der für Gremien zulässigen Systme gibt die folgende Tabelle. |
+ | * [https://hilfe.uni-paderborn.de/images/1/1f/Videokonferenzsysteme_Gremien_allg.pdf Tabellarische Übersicht zu „Videokonferenz-Tools für Gremien"] | ||
− | [https:// | + | Zusätzlich sind die [https://digital.ub.uni-paderborn.de/urn/urn:nbn:de:hbz:466:2-37122 Corona-Epidemie-Regelung der Universität Paderborn : vom 11. Mai 2020] zu beachten . |
− | + | ==== § 1 Verfahrensgrundsätze und Beschlüsse ==== | |
− | + | (1) Die Durchführung von Gremiensitzungen richtet sich nach den jeweiligen Bedingungen der Epidemie und den darauf bezogenen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben. | |
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(2) Gremiensitzungen sollen, wenn die jeweilige aktuelle Corona-Situation dies gebietet, ohne physische Präsenz der Gremiumsmitglieder als virtuelle Sitzung in elektronischer Kommunikation stattfinden. Beschlüsse sollen in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden. | (2) Gremiensitzungen sollen, wenn die jeweilige aktuelle Corona-Situation dies gebietet, ohne physische Präsenz der Gremiumsmitglieder als virtuelle Sitzung in elektronischer Kommunikation stattfinden. Beschlüsse sollen in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden. | ||
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(3) Im Rahmen der Einladung zur jeweiligen Sitzung legt die/der Vorsitzende des Gremiums fest, welche Verfahrensregularien für die Gremiensitzung gelten. | (3) Im Rahmen der Einladung zur jeweiligen Sitzung legt die/der Vorsitzende des Gremiums fest, welche Verfahrensregularien für die Gremiensitzung gelten. | ||
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(4) Gremien sind, sollten doch Präsenzsitzungen stattfinden, auch beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die anwesenden Mitglieder weniger als die Hälfte der Stim-men des Gremiums auf sich vereinen. | (4) Gremien sind, sollten doch Präsenzsitzungen stattfinden, auch beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die anwesenden Mitglieder weniger als die Hälfte der Stim-men des Gremiums auf sich vereinen. | ||
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(5) Durch geeignete Maßnahmen wird bei öffentlichen Sitzungen, die als virtuelle Sitzung in elektroni-scher Kommunikation stattfinden, der Öffentlichkeitsgrundsatz sichergestellt. | (5) Durch geeignete Maßnahmen wird bei öffentlichen Sitzungen, die als virtuelle Sitzung in elektroni-scher Kommunikation stattfinden, der Öffentlichkeitsgrundsatz sichergestellt. | ||
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(6) Für die Gremien der Studierendenschaft gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. | (6) Für die Gremien der Studierendenschaft gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. | ||
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(7) Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Durchführung von Bewerbungsgesprächen. | (7) Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Durchführung von Bewerbungsgesprächen. | ||
Version vom 25. Mai 2020, 09:37 Uhr
Allgemeine Informationen
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Die Universität Paderborn bietet unterschiedliche Video- und Webkonferenzsysteme an, die sich hinsichtlich der Funktionalität und der möglichen Gruppengröße unterscheiden.
Einen Überblick der für Gremien zulässigen Systme gibt die folgende Tabelle.
Zusätzlich sind die Corona-Epidemie-Regelung der Universität Paderborn : vom 11. Mai 2020 zu beachten .
§ 1 Verfahrensgrundsätze und Beschlüsse[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
(1) Die Durchführung von Gremiensitzungen richtet sich nach den jeweiligen Bedingungen der Epidemie und den darauf bezogenen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben.
(2) Gremiensitzungen sollen, wenn die jeweilige aktuelle Corona-Situation dies gebietet, ohne physische Präsenz der Gremiumsmitglieder als virtuelle Sitzung in elektronischer Kommunikation stattfinden. Beschlüsse sollen in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden.
(3) Im Rahmen der Einladung zur jeweiligen Sitzung legt die/der Vorsitzende des Gremiums fest, welche Verfahrensregularien für die Gremiensitzung gelten.
(4) Gremien sind, sollten doch Präsenzsitzungen stattfinden, auch beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die anwesenden Mitglieder weniger als die Hälfte der Stim-men des Gremiums auf sich vereinen.
(5) Durch geeignete Maßnahmen wird bei öffentlichen Sitzungen, die als virtuelle Sitzung in elektroni-scher Kommunikation stattfinden, der Öffentlichkeitsgrundsatz sichergestellt.
(6) Für die Gremien der Studierendenschaft gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Durchführung von Bewerbungsgesprächen.
Die Gremienvorsitzenden folgendes sicherzustellen.